Allgemeine Geschäftsbedingungen der Getriebedienstnord GmbH Stand 31.August 2023

§ 1 ALLGEMEINES

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Getriebedienstnord GmbH (im folgenden GDN genannt) gelten für alle zwischen der GDN und ihren Vertragspartnern zustande kommenden Geschäfte.
2. Bedient sich der Vertragspartner der GDN selbst Allgemeiner Geschäftsbedingungen, so haben diese nur Geltung, soweit sie mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GDN übereinstimmen.

§ 2 KOSTENVORANSCHLÄGE

Für Reparaturleistungen kann auf Verlangen der Vertragspartei ein Kostenvoranschlag von der GDN erstellt werden. Die Vertragspartei ist unter Beibehaltung ihrer gesetzlichen Rechte verpflichtet, den Preis für die Reparatur auch zu entrichten, wenn der Preis den Kostenvoranschlag um weniger als 15% übersteigt.

§ 3 ANGEBOTE

1. Eine Weitergabe von Angeboten an Dritte ist nur nach Vereinbarung zulässig.
2. Anwendungstechnische Ratschläge in Wort und Schrift sind lediglich als unverbindliche Hinweise anzusehen. Der Vertragspartner ist nicht von der eigenen Prüfungspflicht unter Berücksichtigung der beabsichtigten Verwendung befreit.

§ 4 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
2. Preise für Reparaturen berechnen sich nach Zeit und Aufwand, sofern keine pauschalen Preise vereinbart wurden.
3. Lieferungen erfolgen gegen bar, Nachnahme oder Vorauskasse.
4. Gegen Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
5. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
6. Verzugszinsen und Kosten werden bei Zielüberschreitung in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte erhoben. Ist der Vertragspartner Unternehmer im Sinne von § 13 BGB, beträgt der Zinssatz für Verzugszinsen
7. Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB. Bei Zahlungsverzug und Zahlungseinstellung des Käufers werden alle Forderungen gegen die Vertragspartei sofort fällig.
8. Standgebühren für nicht abgeholte Sachen werden 14 Tage nach Fertigstellung in Höhe von 10€ netto erhoben.

§ 5 DURCHFÜHRUNG VON REPARATUREN

1. Die zu reparierende Sache ist GDN unter Kosten- und Gefahrtragung der Vertragspartei zu liefern.
2. Die Reparatur wird unter Berücksichtigung der bei der Auftragserteilung festgelegten Arbeiten sorgfaltsgemäß durchgeführt.
3. Fristen und Termine über die Ausführung von Reparaturarbeiten bedürfen besonderer Vereinbarung.

§ 6 AUS-UND EINBAU VON GETRIEBE

Der Aus- und Einbau von Getriebe darf nur von autorisierten Fachwerkstätten durchgeführt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, wird für daraus resultierende Schäden keine Gewährleistung übernommen.

§ 7 VERWAHRUNG UND HAFTUNG

Für Beschädigung und Untergang der zu reparierenden Sache haftet GDN nur in Fällen der Verletzung eigenüblicher Sorgfalt, grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz.

§ 8 GEFAHRÜBERGANG

Der Gefahrübergang richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei zu liefernden Sachen gilt im Regelfall eine Schickschuld als vereinbart.

§ 9 HAFTUNGSAUSSCHLUSS

1. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht
a) für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch GDN, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Erfüllungsgehilfen oder auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch einen einfachen Erfüllungsgehilfen beruhen.
b) für Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht („Kardinalpflicht“) durch GDN, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
c) für die Haftung nach §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.
2. Ist der Vertragspartner Unternehmer, ist die Haftung auf den Ersatz von vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt, sofern es sich nicht um die Haftung für Schäden der in Nr. 1.a und 1.d bezeichneten Art handelt.
3. Soweit die Haftung der GDN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Soweit Schadenersatzansprüche ausgeschlossen oder beschränkt sind, gilt dies sowohl für vertragliche als auch für deliktische Schadensersatzansprüche.

§ 10 MÄNGELANSPRÜCHE

1. Ist der Vertragspartner Verbraucher, stehen ihm die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte zu. Unberührt bleiben jedoch insbesondere die Bestimmungen des § 8. Die dem Käufer wegen eines Sachmangels einer gebrauchten Sache zustehenden Rechte verjähren innerhalb eines Jahres. Bei Werkverträgen verjähren die dem Besteller wegen eines Mangels zustehenden Rechte innerhalb eines Jahres oder maximal 50.000km.
2. Ist der Vertragspartner Unternehmer, sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
Dies gilt nicht,
a) soweit GDN zur Lieferung neu hergestellter Sachen oder zu Werkleistungen verpflichtet ist.
b) soweit die Ansprüche auf einem Mangel beruhen, den GDN arglistig verschwiegen hat.
c) soweit GDN eine bestimmte Beschaffenheit garantiert hat.
3. Für die Mängelansprüche eines Unternehmers der in Nr.
2.a) bezeichneten Art gilt folgendes:
a) Wenn ein Mangel vorliegt, ist GDN nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Ist GDN in diesen Fällen zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder mit der Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung infolge eigenen Verschuldens in Verzug oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Preises zu verlangen.
b) Der Vertragspartner ist nur nach Maßgabe der Regelung in Nr. 2.a zur Minderung und zum Rücktritt wegen eines Mangels berechtigt.
c) Die Verjährungsfrist für alle auf einem Mangel beruhenden Ansprüche des Kunden beträgt 1 Jahr. Verjährungsbeginn ist der gesetzlich vorgeschriebene Zeitpunkt.
d) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, sind jegliche Mängelansprüche ausgeschlossen.
e) Der Vertragspartner hat offensichtliche Mängel unverzüglich, im Übrigen innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen. Kaufleute haben darüber hinaus eine eingehende Untersuchung auf Mängel durchzuführen und Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung nicht zu erkennen waren, der GDN unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
f) Zur Vornahme aller nach dem billigen Ermessen der GDN notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der GDN der Vertragspartner – nach entsprechender Verständigung mit der GDN – die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind jegliche Mängelansprüche ausgeschlossen.

§ 11 UNTERNEHMERRÜCKGRIFF BEI VERKAUF AN GEWERBLICHE WIEDERVERKÄUFER

Der Vertragspartner hat im Rahmen des Unternehmerrückgriffs nach den §§ 478 ff. BGB gegenüber GDN keinen Anspruch auf Schadensersatz.

§ 12 EIGENTUMSVORBEHALT

1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Begleichung der werk- oder kaufvertraglichen Forderung im Eigentum der GDN. Ist der Vertragspartner Kaufmann, behält GDN sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten der Vertragspartei ist GDN nach Mahnung berechtigt, die Rückgabe des unter Eigentumsvorbehalt ausgehändigten Gegenstandes zu verlangen. Nach Rückgabe ist GDN zur Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten der Vertragspartei, abzüglich der GDN durch die Verwertung entstandenen Kosten, angerechnet.
3. Der Vertragspartner ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände zu veräußern. Forderungen aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt ausgehändigten Gegenstände werden im Voraus an die GDN abgetreten. Sollte der Wert der Sicherungen den Wert der geschuldeten Forderung um 20 % übersteigen, ist GDN insoweit auf Verlangen des Vertragspartners zur Freigabe der Sicherheiten verpflichtet.
4. Trotz der Abtretung der Forderung an GDN bleibt der Vertragspartner zur Einziehung der Forderung berechtigt. GDN verpflichtet sich, die Forderung nur selbst einzuziehen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder hätte stellen müssen. Die Vertragspartei hat in einem solchen Fall der GDN alle Angaben zu machen, die zum Einzug der Forderung erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

§ 13 DATENSCHUTZ

Gemäß § 33 BDSG weist GDN darauf hin, dass kunden- und lieferantenbezogene Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung von der GDN gespeichert und verarbeitet werden.

§ 14 ANWENDBARES RECHT

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und die Haager Konventionen betreffend Einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf gelten nicht.

§ 15 GERICHTSSTAND

Ist der Vertragspartner Kaufmann, so ist der Gerichtsstand Itzehoe.